Die Beschwerdeführerin wäre verpflichtet gewesen, nach dem mehrfachen Hinhalten durch den Beschuldigten sowie angesichts der Höhe der bezahlten Geldbeträge und des Umstands, dass das Budget für die geplante Hotelsanierung angeblich aufgebraucht war, sich eine Abrechnung mit Belegen vorweisen zu lassen, bevor sie weitere Zahlungen veranlasste. Indem sie dies – notabene selbst dann noch, als sie schon den Verdacht gehabt haben musste, dass der Beschuldigte ungerechtfertigte Geldbeträge verlangen könnte – unterliess, hat sie minimalste Vorsichtsmassnahmen ausser Acht gelassen.