Von einem schweren «Vertrauensmissbrauch» kann keine Rede sein. Die Beschwerdeführerin wäre verpflichtet gewesen, nach dem mehrfachen Hinhalten durch den Beschuldigten sowie angesichts der Höhe der bezahlten Geldbeträge und des Umstands, dass das Budget für die geplante Hotelsanierung angeblich aufgebraucht war, sich eine Abrechnung mit Belegen vorweisen zu lassen, bevor sie weitere Zahlungen veranlasste.