begonnen hatte, nicht untätig bleiben und weitere Abschlagszahlungen leisten dürfen. Vielmehr hätte sie bei gebotener Sorgfalt unmittelbar weitere Abzahlungen für den Beschuldigten unterlassen oder jedenfalls eine Überprüfung der entstandenen Baukosten in die Wege leiten sollen. Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin überdies, wenn sie geltend macht, gestützt auf den zwischen den Parteien abgeschlossenen Mietvertrag eine vertrauensvolle Geschäftsbeziehung zum Beschuldigten gehabt zu haben, weil der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin bei Besuchen in E.___