Ihre Ankündigung an den Beschuldigten vom 20. Mai 2019, wonach sie nur noch Zahlungen leisten werde, wenn sie eine Abrechnung mit Belegen erhalte, steht mit ihrem Verhalten in der darauffolgenden Zeit, in der sie weitere Aktontozahlungen leistete, ohne im Besitz der verlangten Abrechnung zu sein, in klarem Widerspruch. Die in Geschäftsfragen erfahrene Beschwerdeführerin hätte ab dem Moment, als sie an der Rechtmässigkeit der in Rechnung gestellten Abschlagszahlungen zu zweifeln