Dennoch veranlasste sie weitere Abschlagszahlungen im Umfang von insgesamt mehreren hunderttausend Franken. Ein überaus leichtfertiges Handeln der Beschwerdeführerin ist augenfällig. Ihre Ankündigung an den Beschuldigten vom 20. Mai 2019, wonach sie nur noch Zahlungen leisten werde, wenn sie eine Abrechnung mit Belegen erhalte, steht mit ihrem Verhalten in der darauffolgenden Zeit, in der sie weitere Aktontozahlungen leistete, ohne im Besitz der verlangten Abrechnung zu sein, in klarem Widerspruch.