Die Beschwerdeführerin, deren Zweck im Betreiben von Gastgewerbebetrieben aller Art und insbesondere im Erwerb und Veräusserung von Grundstücken liegt, muss als geschäftserfahren angesehen werden. Bereits im Januar 2019, als die Beschwerdeführerin vom Beschuldigten eine fehlerhafte Zusammenstellung der bisher angefallenen Kosten erhalten hatte, spätestens aber im April/Mai 2019, mussten der Beschwerdeführerin grösste Zweifel an der vertragsgetreuen Erfüllung der Renovationsarbeiten erwachsen sein. Dennoch veranlasste sie weitere Abschlagszahlungen im Umfang von insgesamt mehreren hunderttausend Franken.