Dies gilt unabhängig davon, dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin seiner juristischen Tätigkeit in Deutschland nachgegangen ist und mit dem Schweizer Rechtssystem angeblich nicht vertraut ist. Die Beschwerdeführerin, deren Zweck im Betreiben von Gastgewerbebetrieben aller Art und insbesondere im Erwerb und Veräusserung von Grundstücken liegt, muss als geschäftserfahren angesehen werden.