4.5.3 Zu Recht ist die Staatsanwaltschaft mit Blick auf die Frage der Opfermitverantwortung davon ausgegangen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin, welche durch einen pensionierten Rechtsanwalt vertreten wird, nicht um eine unerfahrene oder unkundige Geschädigte handelt. Dies gilt unabhängig davon, dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin seiner juristischen Tätigkeit in Deutschland nachgegangen ist und mit dem Schweizer Rechtssystem angeblich nicht vertraut ist.