__ vom 18. September 2019). Diese E-Mails blieben soweit ersichtlich unbeantwortet; die Beschwerdeführerin beglich weitere Rechnungen. Am 20. Mai 2019 schrieb G.________ dem Beschuldigten, dass er erst wieder Zahlungen vornehme, wenn er über eine Abrechnung mit Belegen verfüge. Der Beschuldigte vertröstete ihn darauf, sich beim nächsten Besuch vor Ort selber ein Bild machen zu können (Beilage 9 zur Einvernahme von G.________ vom 18. September 2019). Daraufhin leistete die Beschwerdeführerin weitere zwei Abschlagszahlungen; dies offenbar ohne zuvor die verlangten Unterlagen eingesehen zu haben.