jetzt fast vollständig aufgebraucht» sei. Das Argument der Beschwerdeführerin, es habe sich bei den Rechnungen des Beschuldigten nicht um Rechnungen für Leistungen gehandelt, sondern um pauschale Abschlagszahlungen (Akontorechnungen), und eine endgültige Abrechnung sei ausgestanden, zielt vor diesem Hintergrund eindeutig ins Leere. Am 2. Mai 2019 liess er den Beschuldigten abermals wissen, dass sein «Spielgeld längst aufgebraucht» sei und er ganz konkrete Angaben zum aktuellen finanziellen und baulichen Status benötige (vgl. Beilage 8 zur Einvernahme von G.________ vom 18. September 2019).