In dieser E-Mail hielt der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin fest, dass mit den bisherigen Akontozahlungen ein wesentlich höherer Betrag als erwartet für die Renovierung ausgegeben worden sei. Doch erst am 6. März 2019 – nach Begleichung weiterer Akontorechnungen – stellte der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin eine Nachfrage zur am 22. Januar 2019 erhaltenen sehr simplen Zusammenstellung der angefallenen Kosten. Der Beschuldigte beantwortete diese mit Fehler bei der Übermittlung, woraufhin von Seiten der Beschwerdeführerin keine Abklärungen dazu vorgenommen