_ vom 18. September 2019). Am 16. Januar 2019 – also am Tag der Begleichung der 14. Abschlagszahlung – forderte G.________ vom Beschuldigten desgleichen eine detaillierte Abrechnung über die bereits angefallenen Kosten sowie ein Budget über die noch zu erwartenden Kosten ein (vgl. Beilage 4 zur Einvernahme von G.________ vom 18. September 2019). In dieser E-Mail hielt der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin fest, dass mit den bisherigen Akontozahlungen ein wesentlich höherer Betrag als erwartet für die Renovierung ausgegeben worden sei.