Anders nämlich als sie darlegt, hatte die Beschwerdeführerin bereits zu einem deutlich früheren Zeitpunkt begründeten Anlass, beim Beschuldigten Rechenschaft über die Renovationskosten einzuholen. Die Staatsanwaltschaft zeigte auf, dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschuldigten bereits am 14. August 2018 – also noch vor der 7. von insgesamt 22 «Abschlagszahlungen» – erstmals Unklarheiten in Bezug auf die Abrechnung vom 27. Juli 2018 geäussert und diese daher gekürzt beglichen hatte (vgl. Beilage 3 zur Einvernahme von G.________ vom 18. September 2019)