_ über die «betrügerischen Handlungen» des Beschuldigten in Kenntnis gesetzt worden zu sein. Dem kann nur bedingt gefolgt werden. Anders nämlich als sie darlegt, hatte die Beschwerdeführerin bereits zu einem deutlich früheren Zeitpunkt begründeten Anlass, beim Beschuldigten Rechenschaft über die Renovationskosten einzuholen.