Deren Begründung ist zutreffend. In der gebotenen Kürze ist mit der Generalstaatsanwaltschaft ergänzend festzuhalten was folgt: Wegen fehlender Arglist ist der Tatbestand des Betrugs – im Sinne von Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO – eindeutig nicht erfüllt. Dies insbesondere, weil die Beschwerdeführerin – unabhängig davon, ob die Ausführungen des Zeugen J.________ vollumfänglich zutreffen mögen oder nicht – das Mindestmass an Opfermitverantwortung nicht wahrgenommen hat. Sie bringt vor, erst im Juli 2019 durch J.________ über die «betrügerischen Handlungen» des Beschuldigten in Kenntnis gesetzt worden zu sein.