Selbst ein erhebliches Mass an Naivität des Geschädigten hat nicht zwingend zur Folge, dass der Täter straflos bleibt. Anwendungsfälle nicht arglistiger Täuschungen betreffen in der bisherigen Rechtsprechung insbesondere Banken und sonst im Geldanlagengeschäft berufsmässig tätige Personen als potenzielle Opfer. Bejaht wird Arglist demgegenüber bei Ausnutzung des gierig-vertrauensselig-unseriösen Gewinnstrebens gewöhnlicher Leute […] (Urteil des Bundesgerichts 6B_480/2018 vom 13. September 2019 E. 1.1.1). 4.5.2 Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig. Deren Begründung ist zutreffend.