Ein Irrtum besteht in der Abweichung zwischen Vorstellung und Wirklichkeit. Der Getäuschte muss aufgrund dieses Irrtums eine rechtliche oder tatsächliche Vermögensdisposition vornehmen. Es handelt sich hier um ein Selbstschädigungsdelikt (THOMMEN, ZStrR 126 [2008], S. 17 ff., S 19). Zwischen Täuschung und Irrtum sowie Irrtum und Vermögensdisposition muss mithin ein Motivationszusammenhang vorliegen (STRATEN- WERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht BT I, 7. Aufl. 2010, § 15 N. 39 und Urteil des Bundesgerichts 6B_634/2008 vom 23. Oktober 2008 E. 1.2 f.). Die Vermögensdisposition muss freiwillig erfolgen, sonst handelt es sich um Diebstahl (vgl. BGE 78 IV 84 E. 2).