Es kommt allerdings nicht alleine auf die Menge der Lügen an. Diese müssen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sein, dass auch ein kritisches Opfer getäuscht werden kann (BGE 119 IV 35 E. 3c). Einfache Lügen sind dann arglistig, wenn sie nicht ohne besondere Mühe überprüfbar sind, die Überprüfung dem Getäuschten nicht zumutbar ist, der Getäuschte vom Täter von der Überprüfung abgehalten wird oder wenn der Täter aufgrund besonderer Umstände damit rechnet, das Opfer werde von einer Überprüfung absehen (BGE 135 IV 81, 122 IV 248, 119 IV 35).