Mit Blick auf den Umfang der Begründung der angefochtenen Verfügung und die auf blossen Mutmassungen beruhende Sichtweise, wonach keine Arglist bestehe, sei erstellt, dass kein Fall von offensichtlicher strafrechtlicher Irrelevanz vorliege. 4.3 Die Generalstaatsanwaltschaft kommt zum Schluss, die Nichtanhandnahme sei korrekt begründet. Es liege insbesondere mit Blick auf das Kriterium der Opfermitverantwortung weder Arglist vor noch sei ein Motivationszusammenhang zwischen der angeblichen Täuschung bzw. dem Irrtum über die angefallenen Arbeitsstunden bzw. Materialkosten und den geleisteten Abschlagszahlungen gegeben.