Die Nichtanhandnahme durch die dortige Staatsanwaltschaft sei nicht geschützt worden. Folglich dürfe die Opfermitverantwortung alleine nicht zur Nichtanhandnahme führen, ebenso wenig die angeblich fehlende Arglist. Beides seien Elemente, die sich erst im Rahmen konkreter Abklärungen beurteilen liessen. Mit Blick auf den Umfang der Begründung der angefochtenen Verfügung und die auf blossen Mutmassungen beruhende Sichtweise, wonach keine Arglist bestehe, sei erstellt, dass kein Fall von offensichtlicher strafrechtlicher Irrelevanz vorliege.