Da J.________ als Zeuge eidesstattlich erklärt habe, dass der Beschuldigte Leistungen von auf der Baustelle nicht existenten Arbeitern fakturiert habe und den Arbeitern nicht annähernd die der Beschwerdeführerin weiterverrechneten Löhne ausbezahlt worden seien, handle es sich nicht um einen sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fall. Dem Beschluss des Kantonsgericht Basel-Landschaft Nr. 470 11 8/VO2 vom 26. April 2011 liege ein ähnlicher Sachverhalt wie jener im vorliegenden Verfahren zugrunde. Die Nichtanhandnahme durch die dortige Staatsanwaltschaft sei nicht geschützt worden.