Mithin sei allein zur Prüfung, ob der von der Beschwerdeführerin angezeigte Straftatbestand oder allenfalls auch weitere Straftatbestände erfüllt sein könnten, eine Untersuchung zu eröffnen. Da J.________ als Zeuge eidesstattlich erklärt habe, dass der Beschuldigte Leistungen von auf der Baustelle nicht existenten Arbeitern fakturiert habe und den Arbeitern nicht annähernd die der Beschwerdeführerin weiterverrechneten Löhne ausbezahlt worden seien, handle es sich nicht um einen sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fall.