Hätte J.________ nicht rechtzeitig erkannt, dass er vom Beschuldigten nur als Mittel zum Zweck hätte eingesetzt werden sollen und sich gegenüber der Beschwerdeführerin nicht offenbart, wäre der Plan des Beschuldigten – ein hinterhältiges Lügengebäude – aufgegangen. Der Beschuldigte sei ein notorischer Betrüger, der nicht nur in Deutschland, sondern auch in der Schweiz im Rahmen seiner Tätigkeit für die H.________ AG (heute L.________ AG, betrügerisch aktiv gewesen sei und seine Opfer getäuscht habe. Vor dem Hintergrund der Vorstrafen des Beschuldigten sei nicht nachvollziehbar, dass die Staatsanwaltschaft dies unberücksichtigt gelassen habe.