Sie sei entgegen des Mietvertrags vom 27. Februar 2018 nicht mit der Beschwerdeführerin abgestimmt gewesen. Die von Beginn weg beabsichtigte Beauftragung eines eigenen Unternehmens und die damit verbundene Erhöhung der Kosten zulasten der Beschwerdeführerin, um damit für sich einen Gewinn zu erzielen, sei arglistig. Entsprechend seinem Plan habe der Beschuldigte J.________ fälschlicherweise beschuldigt, ihm alle Akten gestohlen zu haben, sodass eine ordentliche Abrechnung gegenüber der Beschwerdeführerin nicht mehr möglich sei. Hätte J.___