gewusst habe. Unabhängig von der betrügerischen Fakturierung nicht angefallener Kosten sei zu berücksichtigen, dass Ausbau und Renovierung auf Grundlage der «anfallenden Kosten» und «in Abstimmung» zwischen dem Beschuldigten und der Beschwerdeführerin hätten erfolgen sollen. Die Zwischenschaltung der im Frühjahr 2018 vom Beschuldigten gegründeten Gesellschaft «I.________ GmbH» habe allein der Erhöhung der Kosten gedient, d.h. der Steigerung des Gewinns des Beschuldigten zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die Zwischenschaltung sei der Beschwerdeführerin nicht mitgeteilt worden. Sie sei entgegen des Mietvertrags vom 27. Februar 2018 nicht mit der Beschwerdeführerin abgestimmt gewesen.