Der Beschuldigte habe von Beginn weg betrügerische Absichten im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung mit der Beschwerdeführerin verfolgt. Er sei vermögenslos gewesen und habe gewusst, dass er die im Mietvertrag vom 27. Februar 2018 übernommene Pflicht, die Hälfte der Renovierungskosten zu tragen, nicht werde erfüllen können (Eingehungsbetrug). Es wäre dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin aufgrund der Erkrankung nicht möglich gewesen zu überprüfen, welche respektive wie viele Mitarbeiter auf der Baustelle zu welchem Lohn beschäftigt worden seien, zumal der Beschuldigte von der Abwesenheit und der Erkrankung von G.________ gewusst habe.