Daher sei ohne Weiteres von einer arglistigen Täuschung auszugehen. Konkret habe die Täuschung mit der Fälschung der Schufa- Bonitätsauskunft in Deutschland (Urkundenfälschung) begonnen, die der Beschuldigte G.________ vor der Unterzeichnung des Mietvertrages vom 27. Februar 2018 vorgelegt habe. Auf Grundlage der guten Bonitätsauskunft habe die Beschwerdeführerin den Mietvertrag abgeschlossen. Der Beschuldigte habe von Beginn weg betrügerische Absichten im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung mit der Beschwerdeführerin verfolgt.