und dem Beschuldigten und dessen Partnerin sei freundschaftlich gewesen. Mithin sei das Vertrauen schwer missbraucht worden. Die Staatsanwaltschaft berücksichtige nicht, dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, G.________, zwar pensionierter Jurist sei, jedoch als Deutscher Staatsbürger in Deutschland einer juristischen Tätigkeit nachgegangen und so dem Schweizer Rechtssystem nicht wesentlich näher vertraut sei als ein Durchschnittsbürger. Zudem habe G.________ in den Jahren 2018/2019 an einer Krebserkrankung gelitten und sich deswegen nicht in üblichem Ausmass um die Geschäfts-