durch den Beschuldigten vom Fortschritt der Renovierungsmassnahmen überzeugt worden seien. Aufgrund des äusserlich guten Erscheinungsbilds der Arbeiten und des Baufortschritts sei während der Bauzeit durch die Beschwerdeführerin nicht intensiv auf eine detaillierte Zwischen- oder Abschlussrechnung gedrängt worden, sondern es seien weitere Abschlagszahlungen erfolgt. Die endgültige Aufteilung aller Kosten sei einem Termin nach Abschluss der Bauarbeiten vorbehalten worden. Das Verhältnis zwischen dem Ehepaar G.________ und dem Beschuldigten und dessen Partnerin sei freundschaftlich gewesen.