diese hätte erst nach Abschluss der Bauarbeiten erfolgen sollen. Die Höhe der Abschlagszahlungen und die Motivation der Beschwerdeführerin, diese zu leisten, seien vom Beschuldigten seit April 2018 mit der Anzahl angeblich angefallener Arbeitsstunden und den Stundensätzen von je EUR 50.00 begründet worden. Es hätten zahlreiche Besichtigungen stattgefunden, anlässlich welcher sowohl G.________ als auch der Hotelfachmann K.________ durch den Beschuldigten vom Fortschritt der Renovierungsmassnahmen überzeugt worden seien.