_ – einen gekündigten Mitarbeiter des Beschuldigten – über dessen betrügerische Handlungen in Kenntnis gesetzt worden sei. Zuvor sei sie davon ausgegangen, dass zwischen ihr und dem Beschuldigten eine vertrauensvolle Geschäftsbeziehung bestehe. Zur Opfermitverantwortung der Beschwerdeführerin sei anzumerken, dass es sich bei den fraglichen Rechnungen nicht um Rechnungen für Leistungen gehandelt habe, sondern um pauschale Abschlagszahlungen (Akontorechnungen) für den Umbau des Hotels. Mithin sei eine endgültige Abrechnung noch ausstehend gewesen; diese hätte erst nach Abschluss der Bauarbeiten erfolgen sollen.