ohne weitere konkrete Abklärungen das Mindestmass an Opfermitverantwortung nicht ausgeübt hat. In diesem Zusammenhang ist wie erwähnt Rücksicht zu nehmen namentlich auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Dies ist bei G.________ als pensionierter Jurist offensichtlich nicht der Fall.