bei der B.________ GmbH nicht zu einem Irrtum und in der Folge zu einer Vermögensschädigung führen können. Damit liegt keine arglistige Täuschung vor. Bleibt noch zu prüfen, ob die undatierte Zusammenstellung der bisher angefallenen Kosten für das Hotel und das Personalhaus, welche A.________ am 22.1.2019 dem G.________ per Mail hat zukommen lassen (Beilage 5 zur Einvernahme G.________), eine arglistige Täuschung darstellt. Dies ist zu verneinen, da auch in diesen Zusammenstellungen die Arbeitsleistungen bis im Dezember 2018 und Materialkosten bis am 14.1.2019 aufgelistet sind.