Nicht als arglistige Täuschung kann gelten, dass A.________ offenbar den Auftrag für die Renovation an seine Firma I.________ GmbH ausgelagert und die Mitarbeiter für die Renovation von dieser angestellt worden sind. Dieses Vorgehen ist jedenfalls durch die Vereinbarung vom 27.2.2018 nicht ausgeschlossen. In der Eingabe vom 10.2.2020 wird durch die B.________ GmbH geltend gemacht, gestützt auf die Darstellungen und Rechnungen von A.________ sei sie irrtümlicherweise davon ausgegangen, die hohen geltend gemachten Stunden und die damit verbundenen Lohnkosten seien tatsächlich angefallen, weshalb sie die entsprechenden Rechnungen in der Folge auch bezahlt hat.