Darin sind keine arglistigen Täuschungen ersichtlich, namentlich sind mit diesen Rechnungen auch keine Belege versandt worden, welche unzutreffend gewesen wären. Insbesondere kann offengelassen werden, welche Löhne den bei der Renovation tätigen Arbeitern ausbezahlt worden sind. Selbst wenn diesen tatsächlich ein geringerer Stundenlohn als € 50.00 ausgerichtet worden ist, ist aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich, dass die B.________ GmbH gestützt auf falsche Angaben von A.________ zum Stundenlohn der Arbeiter hätte Zahlungen geleistet.