In ihrer Stellungnahme vom 7. September 2020 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte beantragte am 7. September 2020 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenund Entschädigungsfolgen. Die beiden Stellungnahmen wurden der Beschwerdeführerin am 9. September 2020 zugestellt.