1. Mit Verfügung vom 21. Juli 2020 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen angeblichen Betrugs nicht an die Hand. Dagegen erhob die Straf- und Zivilklägerin B.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 10. August 2020 Beschwerde und beantragte, es sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten aufzunehmen. In ihrer Stellungnahme vom 7. September 2020 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.