Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 321 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. September 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ GmbH v.d. Rechtsanwalt C.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Betrugs Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 21. Juli 2020 (O 19 13676) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 21. Juli 2020 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfol- gend: Beschuldigter) wegen angeblichen Betrugs nicht an die Hand. Dagegen er- hob die Straf- und Zivilklägerin B.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdefüh- rerin) am 10. August 2020 Beschwerde und beantragte, es sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten aufzuneh- men. In ihrer Stellungnahme vom 7. September 2020 beantragte die General- staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte beantragte am 7. September 2020 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die beiden Stellungnahmen wurden der Beschwerde- führerin am 9. September 2020 zugestellt. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisati- onsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten In- teressen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. In Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt verweist die Kammer vorab auf die detaillierten Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (S. 1-5). Im Kern geht es um Folgendes: Die Beschwerdeführerin, eine GmbH, bezweckt das Führen des Hotels D.________ in E.________. Gesellschafter ist der in F.________ (DE) wohnhafte G.________. Am 27. Februar 2018 schloss die Beschwerdeführerin mit dem Beschuldigten einen Miet- bzw. Pachtvertrag über das Hotel D.________ ab. Gleichzeitig wurde vereinbart, dass der Beschuldigte gemeinsam mit der Be- schwerdeführerin die Renovation und Neumöblierung der Hotelzimmer in Angriff nimmt. Sie vereinbarten je einen hälftigen Kostenteiler. Die Kosten der ebenfalls vereinbarten Renovation des Personalhauses waren alleine von der Beschwerde- führerin zu tragen. Der Beschuldigte ist Inhaber der Einzelfirma H.________ (nach- folgend: H.________), welche gemäss Handelsregister unter anderem die Renova- tion von Hotels bezweckt. Die H.________ liess der Beschwerdeführerin diverse Rechnungen zukommen, welche die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 14. März 2018 bis 10. Juli 2019 bezahlte. Insgesamt belaufen sich die Zahlungen an die H.________ im fraglichen Zeitraum auf rund CHF 730'000.00. Gemäss der Be- schwerdeführerin soll der Beschuldigte – stark vereinfacht – zu hohe Rechnungen gestellt, Gelder für sich verwendet und so betrügerisch gehandelt haben. 4. 4.1 Die angefochtene Verfügung ist wie folgt begründet (S. 6-8): Vorliegend hat die B.________ GmbH von G.________ gestützt auf die sehr einfach gehaltenen Rechnungen der H.________ in der Zeit vom 14.3.2018 bis am 8.7.2019 insgesamt CHF 723'311.31 2 für die Renovation des Hotels D.________ in E.________ inkl. Personalhaus bezahlt, meist in Form von "Abschlagszahlungen" von CHF 26’925.00 (CHF 25'000.00 plus Mehrwertsteuer 7,7 %). Erstmals im August 2018 erachtete G.________ eine Abrechnung für Sonderausgaben nicht nachvollziehbar und erkundigte sich danach, weitere Abklärungen diesbezüglich sind nicht ersichtlich, die Rechnung wurde durch G.________ mit einer Kürzung beglichen. Im Januar 2019 ersuchte G.________ um eine detaillierte Abrechnung, diese erhielt er am 22.1.2019 als einfache Zusammenstellungen der bisher angefallenen Kosten, aufgeteilt auf das Hotel und das Personalhaus. Eine Nachfrage zu dieser Zu- sammenstellung erfolgte durch G.________ anfangs März 2019, A.________ bestätigte in der Folge einen Fehler bei der Übermittlung (1 Seite vergessen, 1 Seite doppelt gesandt). In der Folge sind da- zu von Seiten der B.________ GmbH resp. von G.________ keine weiteren Abklärungen vorgenom- men worden. Schliesslich verlangte G.________ Ende April/Anfangs Mai 2019 eine detaillierte Auf- stellung der bezahlten Gesamtbeträge, was A.________ für später in Aussicht stellte. Ebenfalls stellte er ihm in Aussicht, dass er ihm bei seinem nächsten Besuch die bezahlten Rechnungen zur Einsicht überlasse. Eine arglistige Täuschung, welche zu einer Vermögensdisposition bei der B.________ GmbH führte, ist nicht ersichtlich. Die Zahlungen erfolgten gestützt auf die sehr einfach gehaltenen Rechnungen der H.________ (vgl. Anlage 2 zum Sachverhalt). Darin sind keine arglistigen Täu- schungen ersichtlich, namentlich sind mit diesen Rechnungen auch keine Belege versandt worden, welche unzutreffend gewesen wären. Insbesondere kann offengelassen werden, welche Löhne den bei der Renovation tätigen Arbeitern ausbezahlt worden sind. Selbst wenn diesen tatsächlich ein ge- ringerer Stundenlohn als € 50.00 ausgerichtet worden ist, ist aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich, dass die B.________ GmbH gestützt auf falsche Angaben von A.________ zum Stundenlohn der Arbeiter hätte Zahlungen geleistet. Der mit der 6. Abschlagszahlung vom 27.7.2018 erwähnte Stundenlohn von € 50.00 betraf die Vergangenheit, nämlich den Zeitraum vom April bis Juli 2018. Damit liegt kein Motivationszusammenhang zwischen einer allfälligen falschen Angabe zu den Stundenlöhnen und der Zahlung durch die B.________ GmbH vor. Nicht als arglistige Täuschung kann gelten, dass A.________ offenbar den Auftrag für die Renovation an seine Firma I.________ GmbH ausgelagert und die Mitarbeiter für die Renovation von dieser an- gestellt worden sind. Dieses Vorgehen ist jedenfalls durch die Vereinbarung vom 27.2.2018 nicht ausgeschlossen. In der Eingabe vom 10.2.2020 wird durch die B.________ GmbH geltend gemacht, gestützt auf die Darstellungen und Rechnungen von A.________ sei sie irrtümlicherweise davon aus- gegangen, die hohen geltend gemachten Stunden und die damit verbundenen Lohnkosten seien tatsächlich angefallen, weshalb sie die entsprechenden Rechnungen in der Folge auch bezahlt hat. Dem ist entgegenzuhalten, dass die nach der Zahlung der letzten Rechnung vom 8.7.2019 erfolgten Erläuterungen und Erklärungen von A.________ nicht als arglistige Täuschung herangezogen werden können. Der Motivationszusammenhang zwischen den Erläuterungen und der Zahlung fehlt, da die Zahlungen vor den Erläuterungen getätigt worden sind. Somit haben die nach dem 8.7.2019 erfolgten Erläuterungen und Erklärungen von A.________ bei der B.________ GmbH nicht zu einem Irrtum und in der Folge zu einer Vermögensschädigung führen können. Damit liegt keine arglistige Täuschung vor. Bleibt noch zu prüfen, ob die undatierte Zusammenstellung der bisher angefallenen Kosten für das Hotel und das Personalhaus, welche A.________ am 22.1.2019 dem G.________ per Mail hat zukommen lassen (Beilage 5 zur Einvernahme G.________), eine arglistige Täuschung darstellt. Dies ist zu verneinen, da auch in diesen Zusammenstellungen die Arbeitsleistungen bis im Dezember 2018 und Materialkosten bis am 14.1.2019 aufgelistet sind. Mithin haben diese Aufstellungen die Ausgaben in der Vergangenheit betroffen und waren demnach nicht geeignet, zu einem Irrtum bei G.________ resp. der B.________ GmbH zu führen. Zudem ist festzuhalten, dass diese Unterlagen keinesfalls als ordnungsgemässe Abrechnung zu beurteilen sind. Vor diesem Hintergrund erscheint schwer nach- 3 vollziehbar, […] trotz der offensichtlich intransparenten bis nicht vorhandenen Abrechnung von A.________ weiterhin Zahlungen im genannten Umfang zu tätigen. Ohnehin muss festgehalten wer- den, dass die B.________ GmbH durch die vorbehaltlosen Zahlungen ohne hinreichende, aussage- kräftige Belege resp. ohne weitere konkrete Abklärungen das Mindestmass an Opfermitverantwortung nicht ausgeübt hat. In diesem Zusammenhang ist wie erwähnt Rücksicht zu nehmen namentlich auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Dies ist bei G.________ als pensionierter Jurist offensichtlich nicht der Fall. Ihm ist jedoch entgegenzuhalten, dass er trotz wachsender Beden- ken ab Januar 2019 weiterhin vorbehaltlos Zahlungen geleistet hat, ohne auf sofortige Zwischenab- rechnungen und die Weitergabe von Belegen zu bestehen. Der Tatbestand des Betruges ist mangels arglistiger Täuschung nicht erfüllt. 4.2 Die Beschwerdeführerin lässt zusammengefasst vorbringen, der Zeuge J.________ habe bestätigt, dass die Beschwerdeführerin vom Beschuldigten zu hohe Lohn- und Materialkosten in Rechnung gestellt und sie Kosten für vom Be- schuldigten frei erfundene Mitarbeiter fakturiert habe. Die Handlungen des Be- schuldigten seien auch Gegenstand des beim Regionalgericht Oberland hängigen Verfahrens CIV 20 1022. Die Staatsanwaltschaft lasse ausser Acht, dass die Be- schwerdeführerin erst Ende Juli 2019 durch J.________ – einen gekündigten Mit- arbeiter des Beschuldigten – über dessen betrügerische Handlungen in Kenntnis gesetzt worden sei. Zuvor sei sie davon ausgegangen, dass zwischen ihr und dem Beschuldigten eine vertrauensvolle Geschäftsbeziehung bestehe. Zur Opfermitver- antwortung der Beschwerdeführerin sei anzumerken, dass es sich bei den fragli- chen Rechnungen nicht um Rechnungen für Leistungen gehandelt habe, sondern um pauschale Abschlagszahlungen (Akontorechnungen) für den Umbau des Ho- tels. Mithin sei eine endgültige Abrechnung noch ausstehend gewesen; diese hätte erst nach Abschluss der Bauarbeiten erfolgen sollen. Die Höhe der Abschlagszah- lungen und die Motivation der Beschwerdeführerin, diese zu leisten, seien vom Be- schuldigten seit April 2018 mit der Anzahl angeblich angefallener Arbeitsstunden und den Stundensätzen von je EUR 50.00 begründet worden. Es hätten zahlreiche Besichtigungen stattgefunden, anlässlich welcher sowohl G.________ als auch der Hotelfachmann K.________ durch den Beschuldigten vom Fortschritt der Renovie- rungsmassnahmen überzeugt worden seien. Aufgrund des äusserlich guten Er- scheinungsbilds der Arbeiten und des Baufortschritts sei während der Bauzeit durch die Beschwerdeführerin nicht intensiv auf eine detaillierte Zwischen- oder Abschlussrechnung gedrängt worden, sondern es seien weitere Abschlagszahlun- gen erfolgt. Die endgültige Aufteilung aller Kosten sei einem Termin nach Ab- schluss der Bauarbeiten vorbehalten worden. Das Verhältnis zwischen dem Ehe- paar G.________ und dem Beschuldigten und dessen Partnerin sei freundschaft- lich gewesen. Mithin sei das Vertrauen schwer missbraucht worden. Die Staatsanwaltschaft berücksichtige nicht, dass der Geschäftsführer der Be- schwerdeführerin, G.________, zwar pensionierter Jurist sei, jedoch als Deutscher Staatsbürger in Deutschland einer juristischen Tätigkeit nachgegangen und so dem Schweizer Rechtssystem nicht wesentlich näher vertraut sei als ein Durchschnitts- bürger. Zudem habe G.________ in den Jahren 2018/2019 an einer Krebserkran- kung gelitten und sich deswegen nicht in üblichem Ausmass um die Geschäfts- 4 führung der Beschwerdeführerin kümmern können. Von primärer Bedeutung sei in dieser Zeit seine Gesundheit gewesen. Er sei zu seiner Entlastung sehr froh gewe- sen, mit dem Beschuldigten einen vermeintlich zuverlässigen Pächter für das Hotel gefunden zu haben. Dieser habe vorgespiegelt, in den Bereichen Gebäuderenovie- rung und Gastronomie grosse Erfahrung zu haben, und sich dazu bereit erklärt, sich als Verantwortlicher umfassend um die Renovierung und den anschliessenden Hotelbetrieb zu kümmern. Daher sei ohne Weiteres von einer arglistigen Täu- schung auszugehen. Konkret habe die Täuschung mit der Fälschung der Schufa- Bonitätsauskunft in Deutschland (Urkundenfälschung) begonnen, die der Beschul- digte G.________ vor der Unterzeichnung des Mietvertrages vom 27. Februar 2018 vorgelegt habe. Auf Grundlage der guten Bonitätsauskunft habe die Beschwerde- führerin den Mietvertrag abgeschlossen. Der Beschuldigte habe von Beginn weg betrügerische Absichten im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung mit der Beschwerdeführerin verfolgt. Er sei vermögenslos gewesen und habe gewusst, dass er die im Mietvertrag vom 27. Februar 2018 übernommene Pflicht, die Hälfte der Renovierungskosten zu tragen, nicht werde erfüllen können (Eingehungsbe- trug). Es wäre dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin aufgrund der Erkran- kung nicht möglich gewesen zu überprüfen, welche respektive wie viele Mitarbeiter auf der Baustelle zu welchem Lohn beschäftigt worden seien, zumal der Beschul- digte von der Abwesenheit und der Erkrankung von G.________ gewusst habe. Unabhängig von der betrügerischen Fakturierung nicht angefallener Kosten sei zu berücksichtigen, dass Ausbau und Renovierung auf Grundlage der «anfallenden Kosten» und «in Abstimmung» zwischen dem Beschuldigten und der Beschwerde- führerin hätten erfolgen sollen. Die Zwischenschaltung der im Frühjahr 2018 vom Beschuldigten gegründeten Gesellschaft «I.________ GmbH» habe allein der Er- höhung der Kosten gedient, d.h. der Steigerung des Gewinns des Beschuldigten zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die Zwischenschaltung sei der Beschwerdeführe- rin nicht mitgeteilt worden. Sie sei entgegen des Mietvertrags vom 27. Februar 2018 nicht mit der Beschwerdeführerin abgestimmt gewesen. Die von Beginn weg beabsichtigte Beauftragung eines eigenen Unternehmens und die damit verbunde- ne Erhöhung der Kosten zulasten der Beschwerdeführerin, um damit für sich einen Gewinn zu erzielen, sei arglistig. Entsprechend seinem Plan habe der Beschuldigte J.________ fälschlicherweise beschuldigt, ihm alle Akten gestohlen zu haben, so- dass eine ordentliche Abrechnung gegenüber der Beschwerdeführerin nicht mehr möglich sei. Hätte J.________ nicht rechtzeitig erkannt, dass er vom Beschuldigten nur als Mittel zum Zweck hätte eingesetzt werden sollen und sich gegenüber der Beschwerdeführerin nicht offenbart, wäre der Plan des Beschuldigten – ein hinter- hältiges Lügengebäude – aufgegangen. Der Beschuldigte sei ein notorischer Be- trüger, der nicht nur in Deutschland, sondern auch in der Schweiz im Rahmen sei- ner Tätigkeit für die H.________ AG (heute L.________ AG, betrügerisch aktiv ge- wesen sei und seine Opfer getäuscht habe. Vor dem Hintergrund der Vorstrafen des Beschuldigten sei nicht nachvollziehbar, dass die Staatsanwaltschaft dies un- berücksichtigt gelassen habe. Ausserdem seien im Zusammenhang mit dem Be- trugsfall bereits Anzeigen wegen Schwarzarbeit an die Arbeitsmarktkontrolle Bern (AMKBE) respektive das Amt für Wirtschaft erfolgt und sei gemäss Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 1. Juli 2020 am 24. März 2020 ein weiterer Anzeigerapport 5 gegen den Beschuldigten eingegangen. Mithin sei allein zur Prüfung, ob der von der Beschwerdeführerin angezeigte Straftatbestand oder allenfalls auch weitere Straftatbestände erfüllt sein könnten, eine Untersuchung zu eröffnen. Da J.________ als Zeuge eidesstattlich erklärt habe, dass der Beschuldigte Leistun- gen von auf der Baustelle nicht existenten Arbeitern fakturiert habe und den Arbei- tern nicht annähernd die der Beschwerdeführerin weiterverrechneten Löhne aus- bezahlt worden seien, handle es sich nicht um einen sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fall. Dem Beschluss des Kantonsgericht Basel-Landschaft Nr. 470 11 8/VO2 vom 26. April 2011 liege ein ähnlicher Sachverhalt wie jener im vorlie- genden Verfahren zugrunde. Die Nichtanhandnahme durch die dortige Staatsan- waltschaft sei nicht geschützt worden. Folglich dürfe die Opfermitverantwortung al- leine nicht zur Nichtanhandnahme führen, ebenso wenig die angeblich fehlende Arglist. Beides seien Elemente, die sich erst im Rahmen konkreter Abklärungen beurteilen liessen. Mit Blick auf den Umfang der Begründung der angefochtenen Verfügung und die auf blossen Mutmassungen beruhende Sichtweise, wonach kei- ne Arglist bestehe, sei erstellt, dass kein Fall von offensichtlicher strafrechtlicher Ir- relevanz vorliege. 4.3 Die Generalstaatsanwaltschaft kommt zum Schluss, die Nichtanhandnahme sei korrekt begründet. Es liege insbesondere mit Blick auf das Kriterium der Opfermit- verantwortung weder Arglist vor noch sei ein Motivationszusammenhang zwischen der angeblichen Täuschung bzw. dem Irrtum über die angefallenen Arbeitsstunden bzw. Materialkosten und den geleisteten Abschlagszahlungen gegeben. 4.4 Der Beschuldigte macht geltend, sämtliche von der Beschwerdeführerin geäusser- ten Vorwürfe und Sachverhaltsdarstellungen würden zurückgewiesen. Es mache den Anschein, als ob die Beschwerdeführerin versuche, das Strafverfahren als Ve- hikel zur Durchsetzung angeblicher zivilrechtlicher Ansprüche zu missbrauchen. 4.5 4.5.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände […] eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene An- fangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Dies ist beispielsweise der Fall bei einer unglaubhaften Strafanzeige, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen liessen oder wenn das Op- fer seine belastende Aussage im Laufe des Ermittlungsverfahrens glaubhaft widerrief. Die Staatsan- waltschaft eröffnet hingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächli- chen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrund- lage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile 66_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2; 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1; je mit Hinwei- sen) (Urteil des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3). 6 Wie das Bundesgericht wiederholt festgehalten hat, steht das Strafverfahren nicht als blosses Vehikel zur Durchsetzung allfälliger zivilrechtlicher Ansprüche zur Verfügung. Es ist namentlich nicht die Auf- gabe der Strafbehörden, dem Beschwerdeführer im Hinblick auf einen möglichen Zivilprozess gegen den Beschwerdegegner die Mühen und das Kostenrisiko der Sammlung von Beweisen zu ersparen […] (Urteil des Bundesgerichts 6B_553/2019 vom 6. November 2019 E. 4.2 m.H.). Einen Betrug im Sinne von Art. 146 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) begeht, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmäs- sig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsa- chen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irren- den zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Unter Täuschung versteht man jedes Verhalten, das dar- auf gerichtet ist, bei einer anderen Person eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 127 IV 163 E. 2). Nicht jede Täuschung, nicht jede List, wird von Art. 146 StGB erfasst; nur die arglistige Täuschung (BGE 119 IV 28 E. 3). Arglist ist unter anderem gegeben, wenn sich der Täter betrügerischer Ma- chenschaften bedient. Als besondere Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren, aber auch das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen (BGE 135 IV 76 E. 5.2). Ausserdem wird die Arglist durch die Praxis dort bejaht, wo der Täter ein gan- zes Lügengebäude errichtet, das von besonderer Hinterhältigkeit zeugt. Es kommt allerdings nicht alleine auf die Menge der Lügen an. Diese müssen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sein, dass auch ein kritisches Opfer getäuscht werden kann (BGE 119 IV 35 E. 3c). Einfache Lügen sind dann arglistig, wenn sie nicht ohne besondere Mühe überprüfbar sind, die Überprüfung dem Getäuschten nicht zumutbar ist, der Getäuschte vom Täter von der Überprüfung abgehalten wird oder wenn der Täter aufgrund besonderer Umstände damit rechnet, das Opfer werde von einer Überprüfung absehen (BGE 135 IV 81, 122 IV 248, 119 IV 35). Die Arg- list wird bei einfachen Lügen auch dann bejaht, wenn der Täter ein ihm entgegen- gebrachtes besonderes Vertrauen ausnutzt (BGE 118 IV 38 E. 2). Die Täuschung muss beim Gegenüber einen Irrtum zur Folge haben. Ein Irrtum besteht in der Ab- weichung zwischen Vorstellung und Wirklichkeit. Der Getäuschte muss aufgrund dieses Irrtums eine rechtliche oder tatsächliche Vermögensdisposition vornehmen. Es handelt sich hier um ein Selbstschädigungsdelikt (THOMMEN, ZStrR 126 [2008], S. 17 ff., S 19). Zwischen Täuschung und Irrtum sowie Irrtum und Vermögensdis- position muss mithin ein Motivationszusammenhang vorliegen (STRATEN- WERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht BT I, 7. Aufl. 2010, § 15 N. 39 und Urteil des Bundesgerichts 6B_634/2008 vom 23. Oktober 2008 E. 1.2 f.). Die Vermögensdisposition muss freiwillig erfolgen, sonst handelt es sich um Diebstahl (vgl. BGE 78 IV 84 E. 2). Vollendet ist der Betrug mit dem Eintritt des Vermögens- schadens (BGE 124 IV 241 E. 4c-d). Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung: Allgemein scheidet Arglist aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Da- bei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Rücksicht zu nehmen ist namentlich auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterord- 7 nungsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu miss- trauen. Auf der anderen Seite sind besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen wird. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vor- kehrungen trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfermit- verantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden, denn mit einer engen Auslegung des Be- trugs-tatbestands würde die sozialadäquate Geschäftsausübung und damit der Regelfall des Ge- schäftsalltags betrugsrechtlich nicht geschützt. Selbst ein erhebliches Mass an Naivität des Geschä- digten hat nicht zwingend zur Folge, dass der Täter straflos bleibt. Anwendungsfälle nicht arglistiger Täuschungen betreffen in der bisherigen Rechtsprechung insbesondere Banken und sonst im Geld- anlagengeschäft berufsmässig tätige Personen als potenzielle Opfer. Bejaht wird Arglist demgegenü- ber bei Ausnutzung des gierig-vertrauensselig-unseriösen Gewinnstrebens gewöhnlicher Leute […] (Urteil des Bundesgerichts 6B_480/2018 vom 13. September 2019 E. 1.1.1). 4.5.2 Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig. Deren Begründung ist zutreffend. In der gebotenen Kürze ist mit der Generalstaatsanwaltschaft ergän- zend festzuhalten was folgt: Wegen fehlender Arglist ist der Tatbestand des Be- trugs – im Sinne von Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO – eindeutig nicht erfüllt. Dies ins- besondere, weil die Beschwerdeführerin – unabhängig davon, ob die Ausführungen des Zeugen J.________ vollumfänglich zutreffen mögen oder nicht – das Mindest- mass an Opfermitverantwortung nicht wahrgenommen hat. Sie bringt vor, erst im Juli 2019 durch J.________ über die «betrügerischen Handlungen» des Beschul- digten in Kenntnis gesetzt worden zu sein. Dem kann nur bedingt gefolgt werden. Anders nämlich als sie darlegt, hatte die Beschwerdeführerin bereits zu einem deutlich früheren Zeitpunkt begründeten Anlass, beim Beschuldigten Rechenschaft über die Renovationskosten einzuholen. Die Staatsanwaltschaft zeigte auf, dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschuldigten bereits am 14. August 2018 – also noch vor der 7. von insgesamt 22 «Abschlagszahlun- gen» – erstmals Unklarheiten in Bezug auf die Abrechnung vom 27. Juli 2018 geäussert und diese daher gekürzt beglichen hatte (vgl. Beilage 3 zur Einvernahme von G.________ vom 18. September 2019). Am 16. Januar 2019 – also am Tag der Begleichung der 14. Abschlagszahlung – forderte G.________ vom Beschul- digten desgleichen eine detaillierte Abrechnung über die bereits angefallenen Kos- ten sowie ein Budget über die noch zu erwartenden Kosten ein (vgl. Beilage 4 zur Einvernahme von G.________ vom 18. September 2019). In dieser E-Mail hielt der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin fest, dass mit den bisherigen Akontozah- lungen ein wesentlich höherer Betrag als erwartet für die Renovierung ausgegeben worden sei. Doch erst am 6. März 2019 – nach Begleichung weiterer Akontorech- nungen – stellte der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin eine Nachfrage zur am 22. Januar 2019 erhaltenen sehr simplen Zusammenstellung der angefallenen Kosten. Der Beschuldigte beantwortete diese mit Fehler bei der Übermittlung, wor- aufhin von Seiten der Beschwerdeführerin keine Abklärungen dazu vorgenommen 8 und auch keine Belege eingefordert wurden (vgl. Beilage 6 zur Einvernahme von G.________ vom 18. September 2019). Es folgten alsdann weitere Zahlungen. Am 28. April 2019 forderte der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin beim Be- schuldigten erneut eine Auflistung der angefallenen Kosten unter Beilage von Lohn- und Lieferantenrechnungen ein. Dies mit dem Hinweis darauf, dass sein «Etat für die Massnahme E.________ jetzt fast vollständig aufgebraucht» sei. Das Argument der Beschwerdeführerin, es habe sich bei den Rechnungen des Be- schuldigten nicht um Rechnungen für Leistungen gehandelt, sondern um pauscha- le Abschlagszahlungen (Akontorechnungen), und eine endgültige Abrechnung sei ausgestanden, zielt vor diesem Hintergrund eindeutig ins Leere. Am 2. Mai 2019 liess er den Beschuldigten abermals wissen, dass sein «Spielgeld längst aufge- braucht» sei und er ganz konkrete Angaben zum aktuellen finanziellen und bauli- chen Status benötige (vgl. Beilage 8 zur Einvernahme von G.________ vom 18. September 2019). Diese E-Mails blieben soweit ersichtlich unbeantwortet; die Beschwerdeführerin beglich weitere Rechnungen. Am 20. Mai 2019 schrieb G.________ dem Beschuldigten, dass er erst wieder Zahlungen vornehme, wenn er über eine Abrechnung mit Belegen verfüge. Der Beschuldigte vertröstete ihn darauf, sich beim nächsten Besuch vor Ort selber ein Bild machen zu können (Bei- lage 9 zur Einvernahme von G.________ vom 18. September 2019). Daraufhin leistete die Beschwerdeführerin weitere zwei Abschlagszahlungen; dies offenbar ohne zuvor die verlangten Unterlagen eingesehen zu haben. Die Beschwerdeführe- rin scheint dem Beschuldigten aufgrund seiner (angeblichen) Erklärungen, in den Bereichen Gebäuderenovierung und Gastronomie grosse Erfahrung zu haben und sich als Verantwortlicher umfassend um die Renovierung und den anschliessenden Hotelbetrieb zu kümmern, blind vertraut zu haben. 4.5.3 Zu Recht ist die Staatsanwaltschaft mit Blick auf die Frage der Opfermitverantwor- tung davon ausgegangen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin, welche durch einen pensionierten Rechtsanwalt vertreten wird, nicht um eine unerfahrene oder unkundige Geschädigte handelt. Dies gilt unabhängig davon, dass der Geschäfts- führer der Beschwerdeführerin seiner juristischen Tätigkeit in Deutschland nachge- gangen ist und mit dem Schweizer Rechtssystem angeblich nicht vertraut ist. Die Beschwerdeführerin, deren Zweck im Betreiben von Gastgewerbebetrieben aller Art und insbesondere im Erwerb und Veräusserung von Grundstücken liegt, muss als geschäftserfahren angesehen werden. Bereits im Januar 2019, als die Be- schwerdeführerin vom Beschuldigten eine fehlerhafte Zusammenstellung der bis- her angefallenen Kosten erhalten hatte, spätestens aber im April/Mai 2019, muss- ten der Beschwerdeführerin grösste Zweifel an der vertragsgetreuen Erfüllung der Renovationsarbeiten erwachsen sein. Dennoch veranlasste sie weitere Abschlags- zahlungen im Umfang von insgesamt mehreren hunderttausend Franken. Ein überaus leichtfertiges Handeln der Beschwerdeführerin ist augenfällig. Ihre Ankün- digung an den Beschuldigten vom 20. Mai 2019, wonach sie nur noch Zahlungen leisten werde, wenn sie eine Abrechnung mit Belegen erhalte, steht mit ihrem Ver- halten in der darauffolgenden Zeit, in der sie weitere Aktontozahlungen leistete, ohne im Besitz der verlangten Abrechnung zu sein, in klarem Widerspruch. Die in Geschäftsfragen erfahrene Beschwerdeführerin hätte ab dem Moment, als sie an der Rechtmässigkeit der in Rechnung gestellten Abschlagszahlungen zu zweifeln 9 begonnen hatte, nicht untätig bleiben und weitere Abschlagszahlungen leisten dür- fen. Vielmehr hätte sie bei gebotener Sorgfalt unmittelbar weitere Abzahlungen für den Beschuldigten unterlassen oder jedenfalls eine Überprüfung der entstandenen Baukosten in die Wege leiten sollen. Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin überdies, wenn sie geltend macht, gestützt auf den zwischen den Parteien abgeschlossenen Mietvertrag eine vertrauensvolle Geschäftsbeziehung zum Beschuldigten gehabt zu haben, weil der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin bei Besuchen in E.________ regelmässig mit dem Beschuldigten und dessen Partnerin grilliert habe. Der Beschuldigte war für die Beschwerdeführerin eine fremde Person, welche ihr Geschäftsführer erst im Rahmen der Vertragsverhandlungen kennengelernt hatte. Von einem schweren «Vertrauensmissbrauch» kann keine Rede sein. Die Beschwerdeführerin wäre ver- pflichtet gewesen, nach dem mehrfachen Hinhalten durch den Beschuldigten sowie angesichts der Höhe der bezahlten Geldbeträge und des Umstands, dass das Budget für die geplante Hotelsanierung angeblich aufgebraucht war, sich eine Ab- rechnung mit Belegen vorweisen zu lassen, bevor sie weitere Zahlungen veran- lasste. Indem sie dies – notabene selbst dann noch, als sie schon den Verdacht gehabt haben musste, dass der Beschuldigte ungerechtfertigte Geldbeträge ver- langen könnte – unterliess, hat sie minimalste Vorsichtsmassnahmen ausser Acht gelassen. Es handelt sich insoweit um einen sachverhaltsmässig und rechtlich kla- ren Fall, woran die erfolgten Anzeigen wegen Schwarzarbeit an die AMKBE bezie- hungsweise das Amt für Wirtschaft nichts zu ändern vermögen. Die Voraussetzun- gen zur Durchführung eines Verfahrens wegen möglicher Schwarzarbeit sind of- fenkundig nicht deckungsgleich mit den Voraussetzungen zur Eröffnung eines Strafverfahrens. Es fehlt hier an einer plausiblen Tatsachengrundlage, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. 4.5.4 Nicht von Relevanz (und überdies nachgeschoben) sind die eingereichte Schwer- behindertenbescheinigung (Beschwerdebeilage 5) und die Ausführungen zur Krebserkrankung des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin. Einerseits stammt die Bescheinigung aus dem Jahr 2015 und es ist nicht belegt, inwiefern sie heute noch Gültigkeit beansprucht. Andererseits geht aus ihr nicht hervor, an welchem Gebrechen der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin leidet bzw. litt. Das Do- kument ist augenfällig unvollständig. Der Nachweis, dass ihn seine Behinderung daran gehindert hätte, bei der Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten ein minima- les Mass an Vorsicht walten zu lassen, wird so nicht erbracht. Wäre der Geschäfts- führer der Beschwerdeführerin (aufgrund seiner späteren Krebserkrankung) aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, sich dieser Angelegenheit persönlich anzunehmen, wäre dies höchstwahrscheinlich bereits in der aktenkundi- gen E-Mail Korrespondenz mit dem Beschuldigten oder aber anlässlich der Einver- nahme vom 18. September 2019 thematisiert worden. Im Verhinderungsfall hätte sich G.________ durch K.________ – welcher in der Nähe des fraglichen Hotels wohnhaft ist – vertreten lassen können und müssen. Des Weiteren erweisen sich die Behauptungen der Beschwerdeführerin zum Gesundheitszustand ihres Ge- schäftsführers ohnehin als widersprüchlich, wenn sie in der Beschwerde an ande- rer Stelle geltend macht, G.________ und K.________ hätten sich laufend vom Fortschritt der Renovierungsmassnahmen vor Ort überzeugt und es sei aufgrund 10 des Baufortschritts nicht intensiv auf eine Abrechnung gedrängt worden (vgl. Be- schwerde Ziff. 5). Die Behauptungen sind ausserdem zur Tatsache widersprüch- lich, dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin offenbar zeitgleich mit der Sanierung in E.________ in F.________ Renovierungs- und Ausbauarbeiten leite- te, welche er selber als Grund nannte, an einem Besuch beim Beschuldigten ver- hindert zu sein (vgl. Beilage 8 zur Einvernahme von G.________ vom 18. Septem- ber 2019). Die Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft, wonach die Arglist auf- grund von Opfermitverantwortung zu verneinen ist, ist korrekt. Ein «hinterhältiges Lügengebäude» ist nicht erkennbar. Es kann sich auch daraus nicht ergeben, dass der Beschuldigte – behaupteterweise – ein «notorischer Betrüger» sei respektive bereits in anderer Sache strafrechtlich in Erscheinung getreten sein mag. Im Weiteren ändert der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bereits Zahlungen geleistet hatte, bevor sie Verdacht am Verhalten des Beschuldigten geschöpft ha- ben musste, nichts an der soeben gemachten Feststellung. Die Beschwerdeführe- rin räumt einerseits selber ein, dass die vom Beschuldigten geleiteten Bauarbeiten ein gutes Erscheinungsbild abgegeben hätten und der Baufortschritt feststellbar gewesen sei. Andererseits schätzt sie Zahlungen im Umfang von rund CHF 370'000.00 als gerechtfertigt ein. In diesem Umfang liegt also kein Vermö- gensschaden vor, weshalb auch der angetönte Eingehungsbetrug nicht erfüllt sein kann, selbst wenn sich das aktenkundige Schufa-Zertifikat als Fälschung erweisen sollte. 4.5.5 Neben dem Tatbestandsmerkmal der Arglist fehlt es auch an einem Motivationszu- sammenhang zwischen der angeblichen Täuschung respektive dem Irrtum über die angefallenen und entschädigten Arbeitsstunden bzw. Materialkosten und sämtli- chen geleisteten Abschlagszahlungen (siehe dazu bereits in der Einstellungsverfü- gung S. 7, 2., 4. und 5. Absatz). Damit setzt sich die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 10. August 2020 überhaupt nicht auseinander, weshalb sich vertiefte Ergänzungen zu den zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft erübrigen. Anzumerken ist einzig, dass es an einem Motivationszusammenhang auch dann fehlte, wenn – was eine reine Behauptung darstellt – der Beschuldigte tatsächlich J.________ fälschlicherweise beschuldigt hätte, ihm Akten gestohlen zu haben, sodass deswegen eine ordentliche Abrechnung nicht mehr möglich sei. Auch diese Anschuldigung (bzw. der Diebstahl) wäre erst nach den geleisteten Akontozahlun- gen erfolgt. Im Übrigen ist aufgrund der fehlenden Abrechnung nicht bekannt, ob der Be- schwerdeführerin überhaupt ein Vermögensschaden entstanden ist. Die Berech- nungen der Beschwerdeführerin zur Schadenshöhe beruhen auf Mutmassungen des ehemaligen Mitarbeiters des Beschuldigten, J.________. Ein Vermögensscha- den ist unter diesen Umständen nicht belegbar. Bereits in der angefochtenen Ver- fügung wurde ebenfalls zutreffend erkannt, dass der Umstand, wonach der Be- schuldigte für die Sanierungsarbeiten eine Gesellschaft (I.________ GmbH) ge- gründet hatte, für dessen Strafbarkeit (wegen Betrugs) nicht relevant ist: Seit Be- ginn des Vertragsverhältnisses wurden sämtliche Rechnungen nicht etwa vom Be- schuldigten selber, sondern im Namen seiner Firma «H.________» gestellt (vgl. Briefkopf der zahlreichen Rechnungen). Dies wurde von der Beschwerdeführerin 11 niemals moniert, obwohl sie den Vertrag nicht mit dieser Firma, sondern mit dem Beschuldigten direkt abgeschlossen hatte. Das angerufene Zivilgericht wird sich mutmasslich vertieft mit diesen Aspekten auseinandersetzen müssen. 4.5.6 Abschliessend sei erstens der Hinweis angebracht, dass J.________ entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin (Beschwerde Ziff. 3 und 21) am 3. Oktober 2019 polizeilich als Auskunftsperson befragt wurde. Zweitens kann die Beschwer- deführerin aus dem Umstand, dass die angefochtene Verfügung acht Seiten um- fasst, eindeutig nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal der überwiegende Teil der Nichtanhandnahmeverfügung den Sachverhalt und die einschlägigen Rechtsgrund- lagen beschreibt. Drittens vermag die Beschwerdeführerin nichts aus dem Be- schluss des Kantonsgericht Basel-Landschaft Nr. 470 11 8/VO2 vom 26. April 2011 zu ihren Gunsten abzuleiten. Die beiden Sachverhalte sind entgegen ihrer Darstel- lung nicht vergleichbar; dort ging es um einen Anlagebetrug. Ausserdem datiert der Entscheid vom April 2011, erging also wenige Monate nach dem Inkrafttreten der StPO, sodass er auch deswegen nicht mehr als einschlägig betrachtet werden kann. Die Rechtsprechung zu Art. 310 StPO hat sich weiterentwickelt. 4.5.7 Nach dem Gesagten liegt eindeutig weder ein Betrug noch eine andere Straftat – zu denken wäre etwa an eine Veruntreuung oder an eine ungetreue Geschäftsbe- sorgung – vor. Es handelt sich hier um eine zivilrechtliche Streitigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_553/2019 vom 6. November 2019 E. 4.2 m.H.). Die Be- schwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da dem Beschuldigten – welcher nicht anwaltlich vertreten ist – im Beschwerdeverfahren bloss ein marginaler Aufwand entstanden ist, wird auf die Ausrichtung einer Entschädigung verzichtet (Art. 430 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). 12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt C.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin M.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 29. September 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Müller i.V. Gerichtsschreiberin Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 13