7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die gestellten Beweisanträge werden abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschuldigten eine Entschädigung von CHF 500.00 (inkl. Auslagen und MWST) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Beschwerdeverfahren zu bezahlen.