6 Hinweisen; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 179 vom 3. Juli 2019 E. 14). Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschuldigten eine Entschädigung von CHF 500.00 (inkl. Auslagen und MWST) für die Ausübung seiner Verfahrensrechte durch Rechtsanwalt Dr. B.________ im Beschwerdeverfahren zu bezahlen. Diese Entschädigung wird mittels Pauschale ausgerichtet, weil Rechtsanwalt Dr. B.________ auf das Einreichen einer Kostennote verzichtet hat.