Entsprechend wäre wiederum der Schluss zu ziehen, dass es – in Bezug auf einen versuchten Betrug – an der Arglist fehlt. Fernerhin sei in Bezug auf die dargestellte mögliche vorübergehende Zahlungseinstellung ergänzt, dass durch eine solche keine Gefährdung in einem Masse erkennbar ist, dass das Vermögen in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert wäre. 8.3 Insgesamt besteht weder ein Anfangsverdacht für einen (versuchten) Betrug noch für einen anderen Straftatbestand. Daran vermögen auch die gestellten Beweisanträge nichts zu ändern; sie sind entsprechend abzuweisen. Eine mögliche andere Täterschaft ist im Übrigen nicht erkennbar.