Sollte der Beschuldigte überdies – wovon mit Blick auf seine Ausführungen im Übrigen kaum auszugehen ist – im Oktober 2019 über die (potenzielle) Handlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers nicht Bescheid gewusst haben, sondern wäre vielmehr überzeugt gewesen, dieser sei urteils- und handlungsfähig, so hätte er sich eindeutig in einem Sachverhaltsirrtum i.S.v. Art. 13 StGB befunden. Die «Einstellung der monatlichen Zahlungen an den Beschwerdeführer zu erreichen» wäre auch so nicht möglich gewesen. Entsprechend wäre wiederum der Schluss zu ziehen, dass es – in Bezug auf einen versuchten Betrug – an der Arglist fehlt.