Die vorübergehende Einstellung der Zahlungen stellt keinen Vermögensschaden im Sinne von Art. 146 StGB dar, weil der Beschwerdeführer seinen Anspruch ja nicht verloren hätte. Ob der Beschwerdeführer rechtsgültig auf seinen Anspruch verzichtet hat oder verzichten wollte, ist in einem Zivilverfahren zu klären.