Unter der Annahme, C.________ sei im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung urteilsunfähig gewesen, was der Beschuldigte – wie vom Vertreter des Beschwerdeführers geltend gemacht – gewusst habe, liegt ein strafloses Putativdelikt vor. Dem Beschuldigten als Jurist wäre ja in dem Fall bekannt gewesen, dass die Verzichtserklärung ungültig ist und keine Rechtswirkung entfaltet. Der Vermögensschaden könnte hier einzig im rechtsgültigen Verzicht liegen, welcher eben gerade nicht eingetreten ist. Die vorübergehende Einstellung der Zahlungen stellt keinen Vermögensschaden im Sinne von Art.