__ sei zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung urteilsfähig gewesen, so konnte er […] ohne Weiteres freiwillig und unbeeinflusst auf die weiteren Zahlungen verzichten und es liegt klarerweise kein Betrug vor. In diesem Fall fehlt es an einer arglistigen Täuschung. Die Behauptungen, der Privatkläger sei auf die Zahlungen nicht angewiesen und er verdiene das Entgelt nicht mehr, sind pauschale Behauptungen, die für den angeblich Getäuschten von vornherein als wahr oder unwahr erkennbar sind, weil es sich um ihm bekannte Informationen über sich selber handelt.