Vollendet ist der Betrug mit dem Eintritt des Vermögensschadens (BGE 124 IV 241 E. 4c-d). Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). 8.2 Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, zielt ins Leere. Er scheint die rechtserheblichen Aspekte des Zusammenhangs zwischen einem möglichen Betrug einerseits und der fraglichen Urteils- und Handlungsfähigkeit andererseits zu verkennen.