Zwischen Täuschung und Irrtum sowie Irrtum und Vermögensdisposition muss mithin ein Motivationszusammenhang vorliegen (STRATEN- WERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht BT I, 7. Aufl. 2010, § 15 N. 39 und Urteil des Bundesgerichts 6B_634/2008 vom 23. Oktober 2008 E. 1.2 f.). Die Vermögensdisposition muss freiwillig erfolgen, sonst handelt es sich um Diebstahl (vgl. BGE 78 IV 84 E. 2). Vollendet ist der Betrug mit dem Eintritt des Vermögensschadens (BGE 124 IV 241 E. 4c-d).