Die Arglist wird bei einfachen Lügen auch dann bejaht, wenn der Täter ein ihm entgegengebrachtes besonderes Vertrauen ausnutzt (BGE 118 IV 38 E. 2). Die Täuschung muss beim Gegenüber einen Irrtum zur Folge haben. Ein Irrtum besteht in der Abweichung zwischen Vorstellung und Wirklichkeit. Der Getäuschte muss aufgrund dieses Irrtums eine rechtliche oder tatsächliche Vermögensdisposition vornehmen. Es handelt sich hier um ein Selbstschädigungsdelikt (THOMMEN, ZStrR 126 [2008], S. 17 ff., S 19). Zwischen Täuschung und Irrtum sowie Irrtum und Vermögensdisposition muss mithin ein Motivationszusammenhang vorliegen (STRATEN- WERTH/JENNY/