Als besondere Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren, aber auch das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen (BGE 135 IV 76 E. 5.2). Ausserdem wird die Arglist durch die Praxis dort bejaht, wo der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet, das von besonderer Hinterhältigkeit zeugt. Es kommt allerdings nicht alleine auf die Menge der Lügen an. Diese müssen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sein, dass auch ein kritisches Opfer getäuscht werden kann (BGE 119 IV 35 E. 3c).