Er sei sich sicher, dass der Beschwerdeführer damals urteilsfähig gewesen sei. Dem Beschwerdeführer sei es bisher nicht gelungen, das Gegenteil zu beweisen, obschon er für diese Tatsache (zivilprozessual betrachtet) beweispflichtig wäre, da die Urteilsfähigkeit einer Person vermutet werde. Angesichts dieser Ausgangslage zielten die umfangreichen Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift an der Sache vorbei. Ein strafbares Verhalten des Beschuldigten sei nicht ersichtlich.